I. Allgemeines
§ 1
Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er
nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um
Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet
1. wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer Beförderungsunternehmung aufgrund besonderer Bedingungen oder nach dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB -
Flächenverkehrsunternehmer tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) sowie bei der Einlagerung von Umzugsgut. Transporte von
Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne der lit. a) im Inland sowie vom und nach dem Ausland unterliegen den AÖSp, sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB handelt.
c) Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein. Bei
See- und Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs getroffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.
§ 3
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl.
§ 67 Vers VG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.
§ 4
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem
Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter
§ 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen, Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten oder die schnellem Verderben oder
Fäulnis ausgesetzt sind, mangels schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besonderen Hinweis und ohne Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus
entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt, derartige Güter im Wege der Selbsthilfe öffentlich oder freihändig verkaufen. Der Auftraggeber ist vom
beabsichtigten Verkauf nach Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Spediteur derartige Güter auch ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.
III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs
§ 6
Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die
Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des Spediteurs erfolgt
ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher mit dem Spediteur oder einem seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war.
§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen
Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es sei denn, die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben war dem Spediteur bekannt. Der Spediteur ist nur dann verpflichtet, ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen, wenn dies geschäftsüblich ist. Der
Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur oder Dritten dadurch entstehen, dass auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die Gewichtsbezeichnung nicht angebracht
ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über besonderen schriftlichen Auftrag verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung enthält im Zweifel keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge im Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei Massengütern, Wagenladungen u. dgl., enthält
keine Bestätigung der Menge.
§ 8
Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Sendung
die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden hierdurch nicht berührt.
§ 9
Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene
Adresse maßgebend.
§ 10
Der Spediteur braucht ohne besonderen schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen nicht eingeschrieben und Urkunden aller Art nicht versichert zu
versenden.
a) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffende Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich erkennbar
ist.
b) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung (Aviso) als hinreichenden Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.
§ 11
a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen
ist.
§ 12
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur
nicht.
§ 13
Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art,
Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 14
Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das
Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so darf er das Gut mi1 einem neuen, seine
Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas anderes bestimmt hat.
IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes
§ 16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des
Geschäftsüblichens verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung ermächtigt, alle auf das Fehlen oder die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten
Erklärungen abzugeben.
V. Fristen
§ 17
Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet.
Die Bezeichnung als Messe- oder Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung.
VI. Hindernisse
§ 18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und Aussperrungen
befreien den Spediteur für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. In solchen Fällen ist der Spediteur, selbst wenn eine feste
Übernahme vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen das
gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spediteur oder der Auftraggeber nach den vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind
dem Spediteur die entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 19
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber
entsprechend zu informieren.
VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs
§ 20
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder
Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten Valutaverhältnisse und Tarife, welche der
Vereinbarung zugrunde lagen voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können vom Spediteur unter der Voraussetzung eingehoben werden, dass er den Auftraggeber darauf aufmerksam
gemacht hat. Dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen".
§ 21
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten
Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
§ 22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem
Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.
§ 24
Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des außerösterreichischen Empfängers zu einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes
einschließlich des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto einschließlich Zoll, Fracht und
Verpackung anzugeben.
§ 25
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort
nicht Ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzustellen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, nach seinem
Ermessen (siehe § 13) die erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur Anweisungen für die zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu beachten. Falls die zollamtliche Abfertigung nach den
erteilten Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
§ 26
Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und
Spesen auszulegen.
§ 27
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu
verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt,
nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu verlangen. Verlangt er Österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung zum Warenkurs des Tages der
Auftragserteilung, es sei denn, dass er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf
von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spediteur darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 30
a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder -beiträge, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls ist der Spediteur berechtigt, die zu
seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, Verpflichtungen aufmerksam zu
machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftraggeber dem Spediteur.
§ 31
Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt
Vertragspartner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber
dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht
entgegensteht, zulässig.
VIII. Ablieferung
§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person
erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls
möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, dass Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht
für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können.
§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht,
so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er
trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die
Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
IX. Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)
§ 35
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der
zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt
erst in Kraft, sobald der Spediteur bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Polizze) Übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der
Spediteur alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
§ 36
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen
Bruchgefahr. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
§ 37
a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhalten
hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er
nur aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im Auftrag des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen,
geht also nicht auf den Versicherer über.
§ 38
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine
besondere Vergütung zu.
X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS)
§ 39
a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der
Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muss, insbesondere in ihrem Deckungsumfang,
mindestens dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie hat der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als
Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen,
bei wem er die Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden versichert, die denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden
verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, dass laut § 5 Abs. 1 SVS alle Schäden, die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise
gedeckt werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert,
sofern er diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
d) Versichert der Auftraggeber die Speditionsversicherung selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den
Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Speditionsversicherer über.
§ 40
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat
er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese
Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen
Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt ist, hat im Streitfalle ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung nach § 39 abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die durch den RVS gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.
XI. Lagerung
§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in dessen eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden
Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese
Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen
Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten. Der Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die
Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser
Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die
Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung
die nötige Sorgfalt angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen
die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit
die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
§ 44
a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich
ist.
§ 45
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und
der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des
Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu
lassen.
§ 46
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des
Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, dass den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als
Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
§ 47
a) Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die
letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Einlagerer eine angemessene Frist zu
setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder für anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht
nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
§ 48
a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt
die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem
Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen
Aushändigung des Scheines das Gut an den Vorzeiger herauszugeben.
d) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom
Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut
berechtigt.
e) Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere
nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle der Abtretung nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette
von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
f) Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, dass mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar
ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein
schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit
der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des
Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
§ 49
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes
bestimmt.
XII. Pfandrecht
§ 50
a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche
sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfasst, die dem Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines
Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs
hält und halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u. dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht
strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen
Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen
Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist
der Schuldner zu verständigen.
g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen.
XIII. Haftung des Spediteurs
§ 51
a) Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen (siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den
Spediteur; ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise
nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Spediteur den Schaden verschuldet hat.
b) Im Übrigen ist die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der vorangegangenen und der folgenden Bestimmungen beschränkt bzw. aufgehoben, außer bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es – abgesehen von der Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) – frei, mit dem Spediteur eine über diese Bedingungen
hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
§ 52
a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder
Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so tritt der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem
Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des Anspruches für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die
vorstehend erwähnten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Spediteurs.
b) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spediteur nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last
fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412 und 413 HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.
§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
1.€ 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche
Vertreter und Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung besteht. Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes ist jeder Schaden, der von ein und demselben
Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer des Spediteurs an der schädigenden Handlung beteiligt sind
und ob der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen anzugeben, ob und
bei welcher Versicherungsgesellschaft er dieses Haftungsrisiko abgedeckt hat.
2. € 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch € 1.090,09 je Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens € 2.180,18 je Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und
Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B.
Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer Betracht.
§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als € 29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer
gearteten Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, dass er seinerseits in der Lage war, sich über Annahme oder Ablehnung des Auftrages
und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur
Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, dass der Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe
entstanden wäre, so findet lit. a) keine Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben
unberührt.
§ 57
Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a) 1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung
über die Haftung erfolgt ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber
als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen,
er übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder
nach den Umständen untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse,
Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);
e) für Verluste und Schäden in der Binnenschifffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und Anschlusstransporte mit Landtransportmitteln
sowie der Vor-, Zwischen- und Anschlusslagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten
gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es
sei denn, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird.
§ 58
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. dass er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur
haftet in diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass er den Schaden schuldhaft verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung des Spediteurs einschränken oder
aufheben.
§ 59
Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die
Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt.
§ 60
a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch
einen Spediteur erfolgt, so muss der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tage nach der Ablieferung im Besitz der Schadensmitteilung sein.
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die Schäden als nach der Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu einem Zeitpunkt zu, zu dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich ist, so ist der Spediteur für
die Folgen nicht verantwortlich.
§ 61
In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung
nur Zug um Zug gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295
ff. ABGB) zu verstehen, umfasst also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.
§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der Einwand, es liege unerlaubte Handlung
vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittelbar oder mittelbar interessiert ist, gegen den
Spediteur Ansprüche wegen einer angeblich begangenen unerlaubten Handlung, die dem Spediteur nach lit. a) nicht entgegengehalten werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur von diesen
Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung
§ 64
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt
mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen
Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht.
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein SVS
§ 1 Versicherter
Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den
Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
§ 2 Haftpflicht im Allgemeinen
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen
wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen:
Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als
selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und
Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3 Umfang der Versicherung im Allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie
verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der
gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte
Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regresswahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden
erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt
wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
§ 4 Besondere Bestimmungen
Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei,
gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer.
§ 5 Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung, insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung
u. a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind, es sei denn, dass eine solche ordnungsgemäß abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im Ausland von ausländischen Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht
wurden;
3. Warenschäden in der See- und Binnenschifffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen,
Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche, die auf Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2 fallenden Geschäften gehören oder
über die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut, entstanden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15.
Tag der Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8. Personenschäden;
9. Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, dass Vorschüsse, Erstattungsbeiträge o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet, weitergeleitet oder zurückgezahlt werden.
Ein dadurch verursachter weitergehender Schaden bleibt davon unberührt.
10. Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
§ 6 Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im Allgemeinen Folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zuhanden der
beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten Bearbeitungsstelle einzusenden
ist.
2. a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des
Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter Einschluss der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat. Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1 Versicherter einen höheren Betrag als €
1.453,46 für den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen
Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen
berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von €
1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach lit. a) oder bei der
Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46
gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit. a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
3. Versicherungssummen über € 1.090.092,51 für den einzelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei Sendungen mit einem höheren Wert als € 1.090.092,51 können,
wenn tatsächlich zu € 1.090.092,51 versichert ist, die Versicherer den Einwand der Unterversicherung nicht erheben.
4. Der Spediteur hat alle versicherten Verkehrsverträge am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften
zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen. Versicherungen für Verkehrsverträge im Betrage von über € 1.453,46 muss der
Spediteur einzeln mit der Versicherungssumme sowie den Zeichen, den Nummern, dem Inhalt und der Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten Spezifikationsformularen einmal monatlich am Ende eines
jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle melden.
§ 7 Prüfungsrecht der Gesellschaften
Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie die Versicherung
betreffen, nachzuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch dem Versicherten gegenüber.
§ 8 Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages das Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa
entstandener bzw. ersparter Barauslagen (Frachten, Zölle u. dgl.), es wäre denn, die beschädigte oder in Verlust geratene Ware konnte vom anspruchsberechtigten Verkäufer nachgeliefert werden. In
letzterem Fall bezahlen die Versicherer nur die Gestehungskosten der zu Schaden gekommenen Ware.
2. In anderen Fällen erhält der Versicherte als Höchstbetrag den gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an
dem Ort hatte, an dem es abzuliefern war, unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen.
3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Abschnitt B Abs. 2 lit. a) die Höchstgrenze der Ersatzpflicht. Im Falle der Unterversicherung
haften die Gesellschaften nur verhältnismäßig. Für reine Vermögensschäden erhöht sich die Versicherungssumme um 100%.
4. Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den Fällen der §§ 12 Abs. 2, 15 und 16, und zwar bei fristloser Kündigung des Versicherungsvertrages aus allen
bis zum Wirksamwerden der Kündigung versicherten Verkehrsverträgen.
§ 9 Höchstgrenze
1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. § 19) für alle aus diesem Versicherungsvertrag auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu
einem Betrag von € 1.090.092,51, auch wenn mehrere Versicherte desselben versicherungsnehmenden Spediteurs durch dieses Schadensereignis betroffen werden.
2. Bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen beträgt die Höchsthaftungsgrenze der Gesellschaften für Feuerschäden, die auf ein Verschulden des Spediteurs zurückzuführen
sind, € 1.090.092,51.
3. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen durch
den Spediteur beträgt für ein Schadensereignis € 181.682,08.
§ 10 Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und des Spediteurs,
Ausschlussfrist
1. Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zuhanden der
beauftragten Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumung der Frist
sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Gesellschaften jede verlangte Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften
deshalb verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann. Werden diese Obliegenheiten vom Versicherten grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung
frei.
3. Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Gesellschaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften verlangt wird
und billigerweise verlangt werden kann. Werden diese Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner Zweigniederlassung grobfahrlässig
oder vorsätzlich verletzt, so ist der Spediteur den Gesellschaften für den dadurch entstandenen Schaden im vollen Umfang ersatzpflichtig.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten oder seinen Beauftragten.
5. Bei Fehlverladungen aus einem versicherten Verkehrsvertrag bzw. aus einer versicherten Einlagerung erstatten die Gesellschaften dem Spediteur die
Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die von diesem zur Verhütung eines weiteren Schadens aufgewendet worden sind und aufgewendet werden mussten,
wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften entweder vom Auftraggeber oder einem sonst nach § 1 Versicherten für den Schaden hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. aber § 14). Der
Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung, nachdem er hiervon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle sachlichen Auskünfte zu
erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheiten sind die Gesellschaften von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Spediteur frei. Die eigenen Ansprüche des
Auftraggebers werden hiervon nicht berührt.
6. Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Abs. 5 des Spediteurs erlöschen, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, seit der Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen
die Gesellschaften erhoben worden ist.
§ 11 Abtretung und Übergang von Rechten
1. Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrage gegen die Gesellschaften nach einem Schadensfall an andere Personen als an die Spedition ist
unzulässig.
2. Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines etwaigen gesetzlichen Überganges sind aus diesem Versicherungsvertrag ausgeschlossen.
3. Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere Personen als an die Gesellschaft ist unzulässig.
§ 12 Rückgriffsrecht
1. Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff gegen den Spediteur und seine Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur, der den SVS gezeichnet hat, und
dessen Arbeitnehmer.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13 Prämie
1. Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein
Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn, dass es sich nur um Auslieferungen an Selbstabholer handelt.
Im letzteren Fall liegt nur ein versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.
2. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
3. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet), die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Speditions- und
Frachtvertrag steht, wird nur die für die Speditions- und Frachtverträge jeweils festgesetzte Prämie erhoben. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Lagervertrag steht, wird von Beginn der Einlagerung an die jeweilige Prämie des Lagervertrages erhoben. Für Lagerverträge ist die Prämie je angefangenen Lagermonat zu
berechnen. Werden in einem Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie Kommissionierung, Verpackung, Preisauszeichnung u. ä. übernommen, ist einmal die doppelte Prämie, und zwar zum Zeitpunkt der
Einlagerung, zu berechnen.
§ 14 Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Spediteur hat den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zurückzuerstatten, den die Gesellschaften
je Schadensfall bezahlt haben, mindestens € 10,90, höchstens jedoch € 181,68.Der Erstspediteur ist berechtigt, von dem, der einen von den Versicherern ersetzten Schaden verschuldet hat, die
Selbstbeteiligung zu verlangen.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Spediteurs den Schaden durch ein vorsätzlich begangenes Vergehen
oder Verbrechen verursacht und hat der Spediteur die Überwachungspflicht eines sorgfältigen Kaufmannes verletzt, so erhöht sich die Beteiligung des Spediteurs am Schaden von 10% auf 20% .Die
Höchstgrenze der Beteiligung beträgt in einem solchen Fall € 726,73. Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 15 Ersatzpflicht des Spediteurs
Der Spediteur ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 den Gesellschaften in voller Höhe ersatzpflichtig:
1. wenn er vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B. festgesetzte Anmeldungspflicht verletzt hat (den Vorsatz haben die Gesellschaften nachzuweisen);
2. wenn er mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug bleibt. Die Mahnung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen
und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
3. wenn ein Schaden durch erhebliche Mängel im Betrieb des Spediteurs entstanden ist, deren Beseitigung die Gesellschaften wegen eines Vorschadens billigerweise
verlangen konnten und innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verlangt hatten, der Spediteur diese Mängel aber nicht abgestellt oder abzustellen sich geweigert
hatte.
§ 16 Kündigung
Den Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure das Recht zur Kündigung dieses Vertrages zu. Die Zustimmung des Fachverbandes der
Spediteure zur Kündigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen, nachdem das schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm eingegangen ist, schriftlich verweigert worden
ist.
1. Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung steht den Gesellschaften zu:
a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 15;
b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu zahlenden Betrag oder mit einer von ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom ordentlichen Gericht rechtskräftig
festgestellten Urteilssumme länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzuge bleibt. Die Mahnung muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem
Ablauf der Frist verbunden sind;
c) unter sonstigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen, insbesondere wegen eines wichtigen Grundes. Soweit ein Kündigungsgrund in diesen Bedingungen geregelt ist,
geht die vertragliche Regelung dem Gesetz vor.
d) Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben der Post zur Beförderung übergeben
wurde.
2. Besonderes Kündigungsrecht Übersteigen die in einem Kalenderjahr erbrachten Leistungen die für denselben Zeitraum vom Spediteur bezahlten Bruttoprämien abzüglich
Versicherungssteuer, so sind die Versicherer berechtigt, für das Folgejahr vom Spediteur individuelle Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung
zustande, sind die Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
3. Besteht keine Übereinstimmung in den Anschauungen zwischen dem Fachverband der Spediteure und den Gesellschaften, so hat ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zu
diesem Schiedsgericht ernennen beide Parteien je einen Schiedsrichter, die einen Obmann wählen. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nicht einigen, so erfolgt seine Ernennung auf Antrag einer oder beider Parteien durch den Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen
Stellvertreter.
4. Die Kündigung ist dem Spediteur mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden. Sie ist gleichzeitig, ebenfalls mittels eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband
der Spediteure bekanntzugeben.
§ 17 Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung ist in allen Fällen den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle zuzustellen.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den an diesem Versicherungsschein beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband der Spediteure
vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 18 Gerichtsbarkeit
1. Für Klagen der Gesellschaften gegen den versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung des Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der
Gerichtsstand Wien als vereinbart.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Klägerin oder Beklagte
zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19 Führungsklausel und Beteiligungsliste
An der vorstehenden Polizze sind die in der Beteiligungsliste genannten Versicherungsgesellschaften mit den dabei angegebenen Quoten unter Ausschluss einer
solidarischen Haftung beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
Beteiligungsliste
Wiener Allianz, Versicherungs AG (Führung) 14,0%
Anglo Elementar, Versicherungs AG 11,6%
Erste Allgemeine Unfall- u. Schadensvers. Ges. 11,6%
Donau, Allgemeine Versicherungs AG 9,3%
RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG 9,3%
Vers. Anstalt der österr. Bundesländer 9,3%
" Winterthur" Versicherungs AG 8,8%
Wiener Städtische Wechselseitige Vers. 7%
Basler Versicherungs Gesellschaft 3,7%
Helvetia, Schweizerische Feuervers. Ges. 3.7%
Nordstern, Allgem. Versicherungs AG 3%
Schweiz, Allgem. Versicherungs AG 2,9%
Mannheimer Versicherungs-Ges. 2%
Internat. Unfall- und Schadensvers. AG 1,8%
Colonia, Versicherungs AG 1%
Grazer Wechselseitige Versicherung 1%
Vorausbeteiligung HANNOVER Intern. AG 1%
Anlage 2 zu §§ 39-42 der AÖSp
Rollfuhrversicherungsschein RVS
Betrifft Warenschäden aus Rollfuhraufträgen im Orts- und Nahverkehr
§ 1 Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag
1. Aufgrund der nachstehenden Versicherungsbedingungen haften die im SVS genannten Gesellschaften für Schäden an der Ware selbst, wenn diese bei der Rollung von
Gütern im Orts- und Nahverkehr in Österreich entstanden sind und der Spediteur oder seine Beauftragten hierfür in Anspruch genommen werden und gesetzlich in Anspruch genommen werden können.
Schäden an der Ware, die während einer mit der Rollung im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) entstanden sind, sind
mitversichert.
2. Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es sei denn, dass der Auftraggeber die Versicherung ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
3. Der Rollfuhrauftrag umfasst das Rollen eingehender, abgehender oder zu Lager gehender Güter neben dem damit in Verbindung stehenden Umschlag. Versichert ist auch
ein im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag stehender Rollfuhrauftrag.
§ 2 Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Schäden, die durch Transport- und/oder Lagerversicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, dass eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch
fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. die in § 5 SVS unter Abs. 1 lit. 5, 8, 9, 10 und 11 angeführten Fälle;
3. die durch SVS versicherten Fälle.
§ 3 Versicherungssumme und Anmeldung
1. Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1 gilt bis zu dem eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des § 8 SVS gelten analog.
2. Der Spediteur hat alle Versicherungen aufgrund dieses Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den
Gesellschaften, zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle auf dem hierzu bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.
§ 4 Prämie
Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 5 Verweisung auf SVS
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Speditionsversicherungsscheines.
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
XVI. Allgemeines
§ 1
a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im
Inland sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere
solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
XVII. Haftung
A. Des Auftragnehmers
§ 2
a) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer
obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt.
b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die
Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit € 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas,
Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere
Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen werden.
Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation,
innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen ;
e) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle
nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
§ 4
Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht
entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind oder die sich aus
unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B. Autopannen, Wegeverhältnisse);
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen oder sonstige
gesetzliche Vorschriften.
§ 5
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung
dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und
Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie
an Fracht erspart ist.
c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert,
welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart
ist.
d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle mit € 109,01 pro Tag, höchstens jedoch mit € 1.090,09,
beschränkt.
e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 6
Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schifffahrts- oder Luftfahrtgesellschaft.
§ 7
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern
seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muss, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
entsprechen. Die Prämie hat der Auftragnehmer für jeden einzelnen Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die
Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung
gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese Versicherung
gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder
Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Auftragnehmer keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 8
Der Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten
sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht.
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des
Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B.
Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schifffahrt oder Eisenbahn usw.
XVIII. Transportversicherung
§ 9
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden
Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber
selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
XIX. Preisberechnung*)
§ 10
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse.
b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes, (Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder
erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in der Wahl des
Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann,
desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen
Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt
oder nicht benutzbar sind;
e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige öffentliche Abgaben.
*) Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen keine kartellgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (Anmerkung des Fachverbandes der Spediteure).
XX. Pflichten des Auftraggebers
§ 12
a) Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme
entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
c) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen
wird.
§ 13
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau,
Container oder Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte gegenüber dem Verkehrsträger,
insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen Schadensprotokolles.
§ 14
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
1. bei Inlandstransporten vor Entladung;
2. bei Auslandstransporten vor Beladung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach
feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 15
Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hierfür die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen.
Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der
Spediteure zu berechnen.
§ 16
Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muss dieser auffordern.
XXI. Mündliche Abreden
§ 17
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
XXII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von
dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
XXIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde. Ist jedoch
der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet
werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
XXIV. Geltungsbereich
§ 1
a) Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für die Einlagerung von Umzugsgut. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden
Geschäfte des Lagerhalters, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
XXV. Haftung
A. Des Lagerhalters
§ 2
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter
obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die
Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate,
beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas,
Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
c) für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder
Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
3. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette entstehen;
4. für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub entstehen;
e) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Lagerhalter nach, dass ein Gut in derselben äußeren
Beschaffenheit, in der er es bekommen hat, ausgeliefert ist, ist jeder Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.
§ 4
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung
dem Lagerhalter schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Lagerhalter aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist, unbeschadet des § 2, der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut
derselben Art und Beschaffenheit bei Auslagerung hatte.
c) Unbeschadet des § 2 richtet sich im Falle der Beschädigung die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und
dem gemeinen Wert, welcher das Gut ohne die Beschädigung bei Auslagerung gehabt haben würde.
d) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 5
a) Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern
seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muss, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
entsprechen. Die Prämie hat der Lagerhalter für jeden einzelnen Möbellagervertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die
Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Lagerhalter hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung
gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Lagerhalter von der Haftung für jeden durch diese Versicherung
gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder
Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Lagerhalter keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 6
a) Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das
Lager oder für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem
Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
b) Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Einlagerer für jeden daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn dem Lagerhalter die
nachteilige Eigenschaft des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben worden ist und der Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.
XXVI. Lagerversicherung
§7
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden
Gefahren vorliegt. Eine bloße Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare Versicherungsweisungen genügen nicht zur Begründung einer Versicherungspflicht des Lagerhalters.
b) Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser.
c) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des Auftraggebers gegen den Lagerhalter aus den durch die Versicherung gedeckten Gefahren im Schadensfall auf das
beschränkt, was der Lagerhalter selbst Von der Versicherung ausgezahlt erhält. Der Lagerhalter ist berechtigt, etwaige Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen, davon in Abzug zu
bringen. Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Lagerhalter ausgeschlossen,
geht also nicht auf den Versicherer über.
XXVII. Mündliche Abreden
§ 8
Für Befolgung mündlicher Anweisungen. die von keiner Seite schriftlich bestätigt werden, übernimmt der Lagerhalter keine Verantwortung.
XXVIII. Allgemeines
§ 9
a) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein, (Anlage 1), der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als
Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern.
b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber
mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut
berechtigt.
c) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu
prüfen.
§ 10
a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber
schriftlich bekanntzugeben. Muss die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen.
b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung
aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet
hat.
c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder
gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit
die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
§ 11
a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder berufener Angestellter
erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers
nicht gestattet.
b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs Neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art
und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach durch den Eingriff des
Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten
Ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Geschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen
Preisen zu bezahlen.
§ 13
Der Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Lagerhalter erfolgen.
§ 14
Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht
verpflichtet.
§ 15
a) Der Lagerhalter kann den Lagervertrag jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen.
b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld gemäß § 16.
c) In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen
Lagergelder.
XXIX. Preisberechnung
§ 16
a) Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder angefangene Kalendermonat gilt als voller Monat. Ändern sich nach erfolgter Preisvereinbarung die ortsüblichen Sätze
oder die örtlichen Tarife des Gewerbes, so ändert sich entsprechend der vereinbarte Preis.
b) Die Kosten der Einlagerung, Aufstapelung und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen oder tarifmäßigen Preisen gesondert berechnet. Allfällige
öffentliche Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen.
c) Die Lagerkosten sind, soweit es sich um Auslagen handelt, sofort, sonst monatlich am ersten Wochentag jedes Monats zu bezahlen.
d) Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach
feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 17
a) Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus laufender Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und
ein Zurückbehaltungsrecht an den Lagergütern.
b) Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann der Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision von 10% des Bruttoerlöses berechnen.
XXX. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von
dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Auslagerung.
XXXI. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des Lagerhalters bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde. Ist jedoch
der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet
werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der Spediteure
Kundmachung
Gemäß den "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und den "Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport", kundgemacht von der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr, Fachverband der Spediteure, in der "Wiener Zeitung" vom 9. August 1947, ist die Haftung des Spediteurs für die ihm zur Beförderung beziehungsweise zur
Verwahrung übergebenen Möbel beschränkt. Um nun dem Auftraggeber des Spediteurs die Möglichkeit zu wahren, Schäden, die ihm bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, ersetzt zu erhalten,
hat der Fachverband der Spediteure sich entschlossen, in die vorgenannten Bedingungen einen obligatorischen Versicherungsschutz zugunsten der Auftraggeber des Spediteurs einzubauen, um hierdurch
den Interessen beider Vertragsteile Rechnung zu tragen. Der Fachverband der Spediteure hat in seiner Sitzung vom 13. September 1951 eine dementsprechende Ergänzung der "Beförderungsbedingungen
für den Möbeltransport" und der "Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport" beschlossen, mit der mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 die Bestimmungen der vorgenannten Bedingungen erweitert und
ein Möbel- Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) eingeführt wird. Dieser Beschluß wird im amtlichen Teil der" Wiener Zeitung" dreimal veröffentlicht; mit der drittmaligen Verlautbarung wird
der Wortlaut der Ergänzung und des Möbel-Speditionsversicherungsscheines veröffentlicht, wodurch dem Erfordernis gehöriger Publikation Genüge getan wird.
Der Vorsteher: Minkus Der Sekretär: Winkler
Anlage A zu § 7 lit. a) bzw. § 5 lit. a) der Beförderungs- bzw. Einlagerungsbedingungen
Möbel-Speditionsversicherungsschein
§ 1 Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Transporte von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach
dem Ausland, in der Folge Möbeltransporte genannt.
2. Darunter sind alle Leistungen nach dem vom Fachverband der Spediteure herausgegebenen Möbeltransporttarif einschließlich aller üblichen Nebenleistungen zu
verstehen.
3. Der Begriff Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den Handel bestimmte Neumöbel.
§ 2 Versicherungsnehmer und Versicherter
1. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden
verursachenden Ereignisses zugestanden ist bzw. der Auftragnehmer.
2. Versicherungsnehmer ist der Auftragnehmer, der Möbeltransporte und Möbeleinlagerungen ausführt (im folgenden kurz Möbelspediteur genannt) und nach den
Bestimmungen der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und der Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport arbeitet.
§ 3 Umfang der Versicherung im Allgemeinen
Die Versicherer leisten Ersatz:
1. für solche Schäden, für die der Möbelspediteur dem Versicherten nach den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für
den Möbeltransport haftet. Schäden durch vorsätzlich herbeigeführte Handlungen, insbesondere Veruntreuung und Unterschlagung durch den Firmeninhaber, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen
oder selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung, gelten als ausgeschlossen.
2. für solche Schäden, für die über die unter Abs. 1 erwähnte Deckung hinaus der Möbelspediteur dem Versicherten aufgrund von Verschulden nach den gesetzlichen
Bestimmungen des ABGB und HGB haftbar gemacht werden kann, im Rahmen der Bedingungen unter § 4. Die Versicherer verzichten auf die Einwendungen, die der Möbelspediteur aus den in den
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben
könnte.
3. Bedient sich der Möbelspediteur im Zuge der Ausführung des ihm erteilten Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter, so ist auch deren
Verschulden mit gedeckt.
§ 4 Umfang der Versicherung im Einzelnen bei gesetzlicher Haftung
Für die Ersatzleistung der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im Einzelnen folgende Bestimmungen:
A. Eingeschlossene Gefahren
1. Bei Möbeltransporten wird für den Schaden Ersatz geleistet, der dem Versicherten durch Verschulden des Möbelspediteurs bei der Abwicklung des erteilten
Transportauftrages durch Dispositionsfehler entsteht. Unter Dispositionsfehlern im Sinne der Versicherungsbedingungen sind insbesondere zu verstehen:
a) Wahl eines falschen Beförderungsmittels;
b) versäumte Benachrichtigung;
c) Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung;
d) falsche Zustellung;
e) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von Transportversicherungsaufträgen
f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im unmittelbaren Zusammenhang stehende, nicht disponierte Lagerung gilt bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht
gerechnet) mitversichert.
2. Bei Lagerungen werden insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferung vom Lagergut, Verlust und Beschädigung, soweit nicht die Ausschlussbestimmungen des Abschnittes B. Abs. 5 in Betracht kommen;
b) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von Lagerversicherungsaufträgen (Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschaden).
3. Auf Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände erstreckt sich die Versicherung sowohl bei Möbeltransporten als auch bei Lagerungen grundsätzlich nur dann,
wenn diese Gegenstände dem Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport unter
Angabe des Wertes schriftlich gesondert bekanntgegeben werden. Geld und Wertpapiere sind in jedem Fall von dieser Versicherung ausgeschlossen.
4. Die Versicherer ersetzen auch Ansprüche, die durch schuldhafte Versäumung einer Regresswahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem
Auftraggeber ein Schaden erwachsen ist.
5. Die Versicherung erstreckt sich ferner auf Ansprüche, die der Auftraggeber nicht auf einen Beförderungs- oder Lagervertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte
Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Möbelspediteur abgeschlossenen Beförderungs- oder Lagerauftrag unmittelbar
zusammenhängen.
6. Bei Fehlverladungen, die sich auf einen versicherten Möbeltransport oder eine versicherte Möbeleinlagerung beziehen, erstatten die Versicherer dem Möbelspediteur
die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die zur Minderung des Schadens aufgewendet worden sind und aufgewendet werden mussten.
B. Ausgeschlossene Gefahren
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
1. Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers oder dessen Beauftragten sowie durch höhere Gewalt entstanden sind. Weiters Schäden, die sich im Falle von
Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Bandenkrieg, innere Unruhen, Plünderung, Streik oder Aussperrung ergeben, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer
nachweist, dass diese Schäden mit einem der vorerwähnten Ereignisse beziehungsweise deren Auswirkung weder mittelbar noch unmittelbar im Zusammenhang stehen.
2. Ansprüche, die der Auftraggeber gegen den Möbelspediteur aus einer im Möbelspeditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abrede herleitet oder die auf einer
Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Möbelspediteur beruhen, die nicht zu den unter § 1 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs
hinausgehen.
3. Schäden, die auf Vorsatz des Firmeninhabers, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung beruhen. Darunter sind
insbesondere Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung durch genannte Personen zu verstehen.
4. Schäden, die an lose im Waggon verladenen, unverpackten oder mangelhaft verpackten Gütern entstehen, auch wenn sie durch eine Transportversicherung nicht deckbar
sind.
5. Bei Lagerverträgen Schäden am Gut, die durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschadenversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden
können.
6. Schrammschäden, Politurrisse, Leimlösungen oder Scheuerschäden, es sei denn, dass diese auf Vorsatz solcher Angestellter beruhen, die nicht als leitende
Angestellte im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
7. Sogenannte Bagatellschäden bis einschließlich € 36,34 werden nicht vergütet.
8. Jeder Transport von EDV-Geräten und EDV-Anlagen. Im Zuge von Büroübersiedlungen werden EDV-Geräte jedoch bis 10% der Versicherungssumme, höchstens bis zu €
7.267,28 mitversichert.
§ 5 Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes eines Gutes wird der Zeitwert ersetzt, den das Gut im Zeitpunkt des Schadensereignisses hatte. Bei Verlust,
Beschädigung oder Bruch eines Teiles einer Sacheinheit erfolgt die Schadensvergütung nur für den vom Schaden betroffenen Teil.
2. Treffen mehrere Schadensursachen, nämlich Schäden am Gut und Vermögensschäden zusammen, so ersetzen die Versicherer den Gesamtschaden nur bis zur Höhe der
Versicherungssumme, die in allen Fällen die Höchstsumme der Ersatzpflicht bildet. Im Falle der Unterversicherung haften die Versicherer nur anteilsmäßig.
§ 6 Höchstgrenze der Ersatzpflicht
1. Die Versicherer haften im Umfang ihrer Beteiligung für alle auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche aus diesem Versicherungsschein bis zu einem Betrag von
€ 145.345,67, auch wenn mehrere Versicherte durch dieses Schadensereignis betroffen wurden. Übersteigt die Gesamtforderung mehrerer Auftraggeber den vorstehenden Höchstbetrag, dann haften die
Versicherer den einzelnen Auftraggebern gegenüber nur im Verhältnis der Einzelwerte zum Gesamtwert. Bei Umzugsgut, dessen tatsächlicher Wert die Höchsthaftung von € 145.345,67 übersteigt,
verzichten die Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
2. Für einen Schaden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung des Abschlusses einer Transport- oder Lagerversicherung durch den Möbelspediteur gilt
die Höchsthaftung auf € 36.336,42 beschränkt.
§ 7 Versicherungsauftrag, Versicherungssumme
1. Prämienpflichtig ist jeder einzelne Beförderungs- und Lagerauftrag.
2. Jeder prämienpflichtige Auftrag ist mit der dem Wert des Gutes entsprechenden Versicherungssumme zu den im § 8 angeführten Prämien zu versichern:
a) Der Versicherungssumme ist der Zeitwert des Haushaltsgutes und der Möbel zugrunde zu legen. Der Möbelspediteur hat nach Tunlichkeit dafür zu sorgen, dass der
Auftraggeber die richtige Versicherungssumme aufgibt. Sollte der Auftraggeber die Versicherungssumme nicht aufgeben, so hat der Möbelspediteur seinerseits die Versicherungssumme zu schätzen.
Schätzungsfehler fallen nicht unter diese Versicherung und kann aus solchen weder für den Möbelspediteur noch für die Versicherung eine Haftung erwachsen.
b) Die Versicherer werden den Einwand der Unterversicherung bei Zugrundelegung der von dem Möbelspediteur gewählten Versicherungssumme nur dann erheben, wenn der
Wert um mindestens 20% höher liegt als der Schätzungswert.
§ 8 Prämie
Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede Möbellagerung einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 9 Anmeldung
1. Der Möbelspediteur hat alle versicherten Beförderungs- und Lagerverträge am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden
Monats, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle auf den von ihnen gelieferten Vordrucken anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen.
Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von über € 3.633,64 hat der Möbelspediteur gleichzeitig einzeln mit der höheren Versicherungssumme unter Angabe des Auftraggebers und unter Anführung
seiner Positionsnummern auf den von den Versicherern gelieferten Spezifikationsformularen anzumelden.
2. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von über € 14.534,57 sind unverzüglich bei Erteilung des Auftrages gesondert anzumelden.
3. Möbeltransporte und Einlagerungen, bei denen Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände je Auftrag den Wert von € 14.534,57 übersteigen, sind unter
Nennung dieser Gegenstände und Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich bei Annahme des Auftrages gesondert anzumelden.
§ 10 Prüfungsrecht der Versicherer
Die Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen des Möbelspediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie diese
Versicherung betreffen, nachzuprüfen.
§ 11 Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Möbelspediteurs und des Versicherten
1. Der Möbelspediteur hat als Versicherungsnehmer jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem er hiervon Kenntnis erhalten hat, den
Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumnis der
Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Möbelspediteur ist verpflichtet, für rechtzeitige und neutrale Schadensfeststellung, soweit er darauf Einfluss nehmen kann, und unter Beachtung etwaiger
Anweisungen der Versicherer tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; er hat den Versicherern jede verlangte Auskunft zu erteilen und die Unterlagen zu liefern, die zur
Klarstellung des Schadens dienen können. Werden diese Obliegenheiten vom Möbelspediteur grob fahrlässig verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
3. Der Versicherte ist, sobald er von dieser Versicherung Kenntnis hat, gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für
sachdienliche Schadensfeststellung zu sorgen; er hat die Pflicht, den Schaden, soweit möglich, abzuwenden oder zu mindern. Soweit den Versicherern durch Verletzung der Schadensminderungspflicht
seitens des Versicherten Nachteile erwachsen, sind die Versicherer von der Leistung frei.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten als Geschädigten. Der Möbelspediteur gilt jedoch zur Empfangnahme der Schadenssumme ermächtigt, wenn
er die Schadensanmeldung betrieben und die Abfindungserklärung des Versicherten vorgelegt hat.
5. Wegen der Verjährung der Versicherungsansprüche und des Erlöschens eines durch die Versicherer abgelehnten Versicherungsanspruches gilt die Bestimmung des § 12
Versicherungsvertragsgesetz.
§ 12 Rückgriffsrecht
1. Die Versicherer verzichten auf einen Rückgriff gegen den Möbelspediteur und seine Arbeitnehmer. Soweit der Möbelspediteur sich bei der Ausführung des ihm
übergebenen Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter bedient hat, verzichten die Versicherer gegen jene Möbelspediteure auf ein Rückgriffsrecht, die diesen
Versicherungsschein generell gezeichnet haben.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13 Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Möbelspediteur hat den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zu erstatten, den die Gesellschaften
je Schadensfall bezahlt haben, mindestens € 36,33, höchstens jedoch € 254,35.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Möbelspediteurs den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht, so erhöht sich die Beteiligung des Möbelspediteurs am Schaden auf 20%, mindestens € 36,33, höchstens jedoch € 254,35.
Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 14 Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen mit der Maßgabe, dass er jeweils um ein weiteres Jahr stillschweigend
verlängert wird, wenn er nicht zum jeweiligen Ablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief von einer der Parteien gekündigt wird.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an
Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Den Versicherern steht das Recht zu, vom Fachverband der Spediteure sofortige Verhandlungen über eine anderweitige Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls die
bezahlten Schäden aus dem Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien erreicht haben. Kommt eine Einigung mit dem Fachverband der Spediteure innerhalb von 14 Tagen nicht zustande, so sind die
Versicherer berechtigt, die Gesamtheit der Möbel-SVS-Scheine mit vierwöchiger Frist zu kündigen. In diesem Fall sind die Versicherer verpflichtet, die Kündigung sowohl gegenüber dem Fachverband
der Spediteure als auch gegenüber jedem einzelnen Möbel-SVS-Zeichner mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
2. Die Versicherer sind mit Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure berechtigt, einzelne Verträge mit einer Frist von drei Wochen jeweils zum Monatsende zu
kündigen:
a) wenn sich erhebliche Mängel im Betrieb des Möbelspediteurs zeigen, deren Beseitigung die Versicherer zur Vermeidung von Schäden billigerweise verlangen können,
der Möbelspediteur aber trotz Setzung einer angemessenen Frist diese Mängel nicht abstellt;
b) wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die Prämienanmeldungsfrist verletzt hat;
c) wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug ist. Die Mahnung muss durch eingeschriebenen
Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
§ 16 Gerichtsbarkeit
1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter
zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 17 Führungsklausel und Beteiligungsliste
In diesem Versicherungsschein sind die nachbezeichneten Versicherer unter Ausschluss der solidarischen Haftung mit den dabei angegebenen Quoten beteiligt. Die
Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
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